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Maßgeschneiderte Minigolfanlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen R.O.B. experience leisure


Artikel 1: Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die R.O.B. experience leisure unterbreitet, und für alle Verträge, die sie abschließt.

1.2 R.O.B. experience leisure wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

Artikel 2: Angebote und Preise

  1. 2.1 Alle unterbreiteten Angebote sind freibleibend.

  2. 2.2 Lehnt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers ab,
    hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die für die Erstellung des Angebots entstanden sind.

  3. 2.3 Die im Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich 21 % Mehrwertsteuer.

  4. 2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, an den Auftraggeber weiterzugeben.

  5. 2.5 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat.

  6. 2.6 Möchte der Auftraggeber den Vertrag beenden, ohne dass ein Mangel seitens des Auftragnehmers vorliegt und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden wie erlittener Verlust, entgangener Gewinn und entstandene Kosten.

Artikel 3: Lieferzeit und/oder Ausführungszeitraum

  1. 3.1 Vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände werden die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum annähernd festgelegt.

  2. 3.2 Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums geht der Auftragnehmer davon aus,
    dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.

  3. 3.3 Liegen andere Umstände vor, als dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums bekannt waren, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Lieferzeit und/oder den Ausführungszeitraum um die Zeit zu verlängern, die er benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Können die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers integriert werden, so werden diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

  4. 3.4 Im Falle von Zusatzleistungen werden die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die
    Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, um die eventuellen Materialien und Teile liefern zu lassen und die Zusatzleistungen zu erbringen. Können diese nicht in die Planung des Auftragnehmers integriert werden, so werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

  5. 3.5 Liegen Witterungsbedingungen vor, die die Arbeiten behindern und/oder unmöglich machen, werden die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.

  6. 3.6 Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums berechtigt in keinem Fall zu Schadenersatz oder zur Auflösung des Vertrages.

Artikel 4: Rechte an geistigem Eigentum

  1. 4.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält der Auftragnehmer alle Rechte an den von ihm unterbreiteten Angeboten, zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen und dergleichen.

  2. 4.2 Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Diese Daten dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

  3. 4.3 Verletzt der Auftraggeber die Rechte an den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Daten, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer pro Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe von 2.500,- €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

Artikel 5: Höhere Gewalt

  1. 5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist.

  2. 5.2 Als höhere Gewalt gelten unter anderem Umstände, dass Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer beauftragte Transportunternehmen ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterereignisse, Erdbeben, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.

  3. 5.3 Liegt höhere Gewalt vor und ist oder wird die Erfüllung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Artikel 6: Änderungen am Werk

  1. 6.1 Änderungen am Werk führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderleistungen, wenn eine Änderung im Entwurf vorliegt, die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen und/oder die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.

  2. 6.2 Zusatzleistungen werden auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Zusatzleistungen gelten.

  3. 6.3 Minderleistungen werden auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.

Artikel 7: Umfang der Leistung

  1. 7.1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen, Klic-Meldungen und andere Bescheide, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.

  2. 7.2 Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt, sind die folgenden Leistungen nicht im Preis inbegriffen: Anschluss von Gas, Elektrizität oder anderen infrastrukturellen Einrichtungen. Ebenso wenig die Entsorgung von Material, Baustoffen oder Abfall sowie Reise- oder Aufenthaltskosten.

Artikel 8: Zahlung

  1. 8.1 Die Zahlung erfolgt auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Bankkonto.

  2. 8.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
    – Bei Ratenzahlung: 25 % bei Auftragserteilung, 25 % bei Arbeitsbeginn, 50 % nach Fertigstellung; – In allen übrigen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

  3. 8.3 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil eines Monats als voller Monat angesehen.

  4. 8.4 Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:

    • – Eine Zahlungsfrist überschritten wurde;

    • – Das Insolvenzverfahren oder der Zahlungsaufschub des Auftraggebers beantragt wurde;

    • – Gegenstände oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;

    • – Der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;

    • – Der Auftraggeber die Zulassung zur gesetzlichen Schuldenregulierung beantragt;

    • – Der Auftraggeber unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.

  5. 8.5 Wird der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren als Rechtspartei bestätigt, gehen alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 9: Abnahme des Werkes

  1. 9.1 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es genehmigt hat.

  2. 9.2 Wenn das Werk vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurde. Nimmt der Auftraggeber einen Teil des Werkes in Gebrauch, so gilt dieser Teil als abgenommen.

  3. 9.3 Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt hat, ob das Werk genehmigt wurde oder nicht.

  4. 9.4 Lehnt der Auftraggeber das Werk ab, so ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe von Gründen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, das Werk dennoch abzunehmen.

  5. 9.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht abgenommenen Teilen des Werkes frei, die durch die Nutzung bereits abgenommener Teile des Werkes verursacht wurden.

Artikel 10: Haftung

10.1 Im Falle einer zurechenbaren Pflichtverletzung ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen dennoch zu erfüllen.

  1. 10.2 Folgeschäden sind nicht ersatzfähig. Als Folgeschäden gelten unter anderem Stillstandschäden, entgangener Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten.

  2. 10.3 Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Dritter verursacht werden, sind nicht ersatzfähig.

  3. 10.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Material, das vom oder im Namen des Auftraggebers geliefert wurde.

Artikel 11: Garantie

11.1 Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, gewährt der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Abnahme eine Garantie für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung.

  1. 11.1 Die verwendeten Materialien können eine andere Garantiefrist haben anstelle der oben genannten Garantiezeit.

  2. 11.2 Für das Material Kunstrasen gewähren wir eine Garantie von 7 Jahren.

  3. 11.3 Für das Material, das für Platzdekorationen verwendet wird, gewähren wir eine Garantie von 1 Jahr.

  4. 11.4 Für Materialien, die als Element auf oder um eine Minigolfanlage verwendet werden, gewähren wir eine Garantie von 1 Jahr.

  5. 11.5 War die erbrachte Leistung mangelhaft, wird der Auftragnehmer die Arbeiten dennoch ordnungsgemäß ausführen. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung dieser Arbeiten, jedoch muss dies zu einem nach vernünftigem Ermessen festgelegten Zeitpunkt erfolgen.

  6. 11.6 Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Möglichkeit geben, einen eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut ausführen zu lassen.

  7. 11.7 Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch nur geltend machen, nachdem er alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.

  8. 11.8 Es wird keine Garantie gewährt, wenn Mängel die Folge sind von normalem Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, nicht oder falsch durchgeführter Wartung, Vandalismus oder wenn der Auftraggeber Installations-, Montage- oder Reparaturarbeiten von Dritten hat ausführen lassen.

Artikel 12: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. 12.1 Es gilt niederländisches Recht.

  2. 12.2 Das Wiener Kaufrecht ist nicht anwendbar, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.

  3. 12.3 Ausschließlich das niederländische Zivilgericht, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, nimmt Kenntnis von Streitigkeiten, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.